FAQs zum Thema Flucht und Asyl
Klare Informationen und Orientierung zu Flucht und Asyl helfen, Rechte zu verstehen und Sicherheit in einem komplexen Verfahren zu finden. © Otto Hainzl
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Was ist der EU Pakt?
Die Europäische Union hat gewisse Gesetzgebungs-Kompetenzen im Bereich Asyl und hat daher schon immer einen Rahmen für die nationalen Gesetze der Mitgliedsstaaten vorgegeben. Die EU hat ihre Vorgaben zum Asylrecht bisher mit sogenannten „Richtlinien“ gestaltet. Dies bedeutet, dass diese Gesetze der EU nicht unmittelbar in Österreich gegolten haben, sondern mussten diese mit nationalen Gesetzen in Österreich umgesetzt werden. Im Frühling 2024 hat die EU ein Paket an neuen Asylgesetzen, den EU-Pakt zu Migration und Asyl, beschlossen. Die meisten dieser Gesetze der EU sind nun als sogenannte „Verordnungen“ ausgestaltet, die direkt in Österreich gelten. Allerdings hat der EU-Gesetzgeber einige Wahlmöglichkeiten für die Mitgliedsstaaten offengelassen, weshalb auch die österreichischen Gesetze an den neuen EU-Pakt mit dem Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG) angepasst werden mussten. Diese neuen Gesetze sind in Österreich am 12. Juni 2026 in Kraft getreten.
Was sind Flüchtlinge?
Flüchtlinge mussten ihre Heimat verlassen, weil ihnen dort Gefahr droht. Die Genfer Flüchtlingskonvention legt für die Staaten dieser Erde, die diesen völkerrechtlichen Vertrag unterzeichnet haben (fast 150, darunter alle EU-Mitgliedstaaten und damit auch Österreich) verpflichtend fest, wer als Flüchtling gilt: Nämlich Menschen, die aus begründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Ethnie, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen aus ihrem Heimatland flüchten mussten.
Wird im Rahmen des Asylverfahrens (s. „Wie läuft das Asylverfahren ab?“) festgestellt, dass solche Gründe vorliegen, muss die Flüchtlingseigenschaft gewährt werden und ein Aufenthaltstitel internationaler Schutz erteilt werden. Dieser wird zunächst für drei Jahre erteilt, nach der ersten Verlängerung für weitere drei Jahre und anschließend für jeweils fünf Jahre. Vor Ablauf dieser Zeit muss beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils die Verlängerung beantragt werden.
Was sind Migrant*innen?
Mit Migrant*innen werden häufig Menschen bezeichnet, denen im Unterschied zu Flüchtlingen im Herkunftsland keine Verfolgung droht und die ihre Heimat freiwillig, z.B. zu Arbeits- oder Ausbildungszwecken oder aus familiären Gründen verlassen haben. Im Unterschied zu Flüchtlingen kann Österreich in Bezug auf Migrant*innen weitgehend autonom entscheiden, welche und wie viele Migrant*innen es aufnehmen will.
Wie kommen Flüchtlinge nach Europa?
Es ist nicht möglich, einen Asylantrag vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag muss im Inland gestellt werden. Da es für Flüchtlinge aber faktisch so gut wie unmöglich ist, mit einem von einer österreichischen Botschaft im Ausland ausgestellten Visum und damit legal nach Österreich einzureisen, müssen sie ihre Flucht nach Europa selbst organisieren und die Grenzen nach Europa bzw. Österreich gezwungenermaßen „irregulär“ übertreten. Dieser Weg ist sehr gefährlich und teuer, die meisten müssen sich der Unterstützung von Schlepper*innen bedienen, um von diesen über die schwer zu überwindenden Grenzen geschmuggelt zu werden.
Die Genfer Flüchtlingskonvention verbietet es, Flüchtlinge für den irregulären Grenzübertritt zu bestrafen.
Was sind Asylwerber*innen bzw. Antragsteller*innen?
Asylwerber*innen oder Antragsteller*innen bezeichnet Menschen, die um Asyl, d.h. um Schutz vor Verfolgung, angesucht haben, und deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Immer wieder wird leider auch der Begriff „Asylant*innen“ verwendet; dieser hat allerdings eine abwertende Bedeutung angenommen, weshalb er nicht benützt werden sollte.
Wie kann eine Person um Asyl ansuchen?
Um einen Asylantrag, oder ganz korrekt gesagt einen Antrag auf internationalen Schutz (= Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder alternativ subsidiärem Schutz, s. „Was ist subsidiärer Schutz?“) zu stellen, muss eine Person vor einem/-r Polizist*in artikulieren, den Schutz Österreichs zu benötigen.
Wie läuft das Asylverfahren ab?
Der Beginn eines Asylverfahrens besteht aus drei Schritten: der Antragstellung, der Registrierung (inklusive Screening) sowie der Einreichung.
Um ein Asylverfahren einzuleiten, muss der Antrag auf internationalen Schutz zuerst gegenüber einer*m Polizist*in geäußert werden. Anschließend führt die Polizei die Registrierung des Antrags durch und nimmt auch das sogenannte Screening vor, sofern dies nicht schon zuvor an den Außengrenzen durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) erfolgt ist (s. „Was ist das Screening?“). Danach muss der Antrag noch spätestens innerhalb von 21 Tagen eingereicht werden. Der Antrag wird im Regelfall schon dadurch eingereicht, indem man seine Unterkunft in einer der Betreuungseinrichtungen des Bundes bezieht. Personen, die in privaten Unterkünften leben, müssen die Einreichung persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vornehmen. Wird diese Frist versäumt, gilt der Antrag als „stillschweigend zurückgenommen“.
Auf Basis der Informationen aus der Registrierung entscheidet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), welches Verfahren geführt wird. In einem ersten Schritt wird geprüft, ob Österreich für den Antrag zuständig ist, oder ob ein anderer Staat der EU nach der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (s. „Was ist die AMMVO?“) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das BFA prüft dabei auch, ob die Person schon internationalen Schutz in einem anderen Staat erhalten hat. Ist dies der Fall, erlässt das BFA eine Entscheidung, dass der Antrag unzulässig ist. Ist das nicht der Fall, muss das BFA den Antrag inhaltlich prüfen, also die Gründe für den Antrag klären und entscheiden, ob ein Schutzstatus bzw. Aufenthaltstitel für Österreich zu erteilen ist. Hierzu wird eine persönliche Anhörung vom BFA durchgeführt, bei der die antragstellende Person zu ihren persönlichen Umständen, der Reise nach Österreich und den Gründen ihrer Flucht befragt wird. Das Gespräch wird in einer verständlichen Sprache durchgeführt.
Dabei hat das BFA unter gewissen Umständen zum Beispiel auch die Möglichkeit ein beschleunigtes Verfahren oder ein Verfahren an der Grenze zu führen (s. „Was ist ein Grenzverfahren?“ und „Was ist ein beschleunigtes Verfahren?“).
Die Entscheidung des BFA erfolgt mit einem Bescheid. Gegen diesen kann man (in der Regel) innerhalb von vier Wochen eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) einbringen. DieBundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) muss beim Einbringen der Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren auf Verlangen unterstützen. Die BBU ist die staatliche Rechtsberatung und erteilt Rechtsaukünfte im Asylverfahren bzw. vertritt Antragsteller*innen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auf eigene Kosten kann auch eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt vertreten. Vor dem BVwG entscheiden unabhängige Richterinnen/ Richter, ob die Entscheidung der Behörde korrekt ist.
Was ist das Screening?
Das Screening ist Teil der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz und wird in Österreich nur durchgeführt, sofern dies nicht schon zuvor an den Außengrenzen durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) erfolgt ist. Dabei erhebt die Polizei im Rahmen einer Befragung die Personaldaten einer Person bzw. stellt ihre Identität fest, erfasst die biometrischen Daten (Foto, Fingerabdrücke), führt eine Gesundheitskontrolle durch und prüft, ob die Person besonders schutzbedürftig ist (z.B. unbegleitete Minderjährige, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderungen, ältere Personen, Betroffene von Menschenhandel oder sexueller Gewalt, Personen mit schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen, etc.). Aufgrund der Informationen aus dem Screening, entscheidet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), welches Verfahren geführt wird (s. „Was ist ein Grenzverfahren?“ und „Was ist ein beschleunigtes Verfahren?“).
Was ist die AMMVO bzw. was ist Dublin?
Die AMMVO (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung) ist die Nachfolgeregelung der Dublin III-VO und bestimmt in welchem EU-Mitgliedsstaat (plus Norwegen, Island und die Schweiz) das Asylverfahren einer Person zu führen ist, da immer nur ein Mitgliedsstaat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Diese Entscheidung basiert auf verschiedenen Faktoren, wie bereits in Europa lebende Familienangehörige, der Reise nach Europa oder ob sich eine Person bereits in einem anderen EU+ Staat aufgehalten hat. Ist ein anderer EU+ Staat zuständig, erlässt das BFA eine Entscheidung, dass die betroffene Person in diesen Staat gebracht werden muss, damit dort der Antrag auf internationalen Schutz geprüft werden kann.
Was ist ein beschleunigtes Verfahren?
In bestimmten Fällen muss das BFA ein beschleunigtes Verfahren führen und dieses innerhalb von drei Monaten abschließen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn von der antragstellenden Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, die Person versucht hat die Behörden über ihre Identität zu täuschen oder die Person aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt (s. „Was sind sichere Herkunftsstaaten?“). Gegen eine Entscheidung des BFA in einem beschleunigten Verfahren hat man nur zehn Tage Zeit, um eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
Was ist ein Grenzverfahren?
Ein Grenzverfahren kann geführt werden, wenn ein Asylantrag nach Anreise aus einem Drittstaat gestellt wird, also eine EU-Außengrenze überschritten wird. In Österreich kann demnach nur im Zusammenhang mit einer Ankunft am Flughafen ein Grenzverfahren geführt werden. Diese Verfahren werden am Flughafen Schwechat durchgeführt. Ähnlich wie beim beschleunigten Verfahren ist ein Grenzverfahren in gewissen Fällen verpflichtend, etwa wenn die Person aus einem Herkunftsland stammt, bei dem die Anerkennungswahrscheinlichkeit unter 20 Prozent liegt (d.h. unionsweit liegt die Anerkennungsquote im Jahresdurchschnitt bei unter 20 %; dies betrifft beispielweise Länder wie den Irak, Pakistan, die Russische Föderation oder die Türkei). Für die Dauer des Verfahrens müssen sich die Betroffenen an einem bestimmten Ort auf dem Gelände des Flughafens aufhalten. Eine freiwillige Ausreise ist jederzeit möglich. Das Grenzverfahren ist in der Regel innerhalb von zwölf Wochen (ab der Registrierung des Antrags) abzuschließen. Danach hat man nach einer Entscheidung des BFA eine nur sehr kurze Frist von einer Woche, um eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Kann das Verfahren nicht innerhalb von zwölf Wochen beendet werden, ist der antragstellenden Person die Einreise zu gestatten und es wird ein "reguläres“ Verfahren geführt.
Wie werden Antragsteller*innen versorgt?
Hilfsbedürftige Antragsteller*innen haben ein Recht auf Grundversorgung. Die Grundversorgung umfasst im Wesentlichen Krankenversicherung, Versorgung mit Verpflegung, Taschengeld, Bekleidungsgeld und die Unterbringung in geeigneten Unterkünften. Die Unterbringung kann entweder in organisierten Unterkünften mit Verpflegung oder organisierten Unterkünften mit Selbstversorgung erfolgen. Wenn Personen bereits in einer privaten Wohnung leben, können sie – je nach Verfahrensstand und Bundesland – die Leistungen der Grundversorgung auch privat erhalten.
Welche Rechte und Pflichten haben Antragsteller*innen?
Einige Rechte: Antragsteller*innen haben das Recht auf ein Verfahren entsprechend den hierfür vorgesehen rechtlichen Standards, in dem ihre Gründe, aus denen sie Schutz in Österreich benötigen, gehört und überprüft werden und ihnen gegebenenfalls der entsprechende Schutzstatus erteilt wird. Während der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz haben Antragsteller*innen grundsätzlich das Recht, bis zum Abschluss der Prüfung in dem Land zu bleiben, das für die Prüfung Ihres Antrags zuständig ist. Antragsteller*innen haben (wie alle Menschen) das Recht auf Achtung des Non-Refoulement-Prinzips (s. „Was ist das Non-Refoulement-Prinzip?“). Sie haben grundsätzlich ein Recht auf Grundversorgung (s. „Wie werden Antragsteller*innen versorgt?“), auf Rechtsauskunft und Dolmetscherleistungen.
Einige Pflichten: Antragsteller*innen müssen am Asylverfahren mitwirken, d.h. in dem Land bleiben, in dem sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zu allen von den österreichischen Behörden gesetzten Terminen erscheinen, wahrheitsgemäß alle Gründe, die gegen eine Rückkehr in ihr Herkunftsland (oder ein anderes Land) bzw. für ihren Verbleib in Österreich (s. „Was ist ‚Bleiberecht‘?“) sprechen, so schnell wie möglich vorbringen und wenn möglich diese beweisen. Will jemand einen Asylantrag in Österreich stellen, sollte er/sie dies so schnell wie möglich nach der Einreise in Österreich tun, da sonst negative Folgen drohen. Antragsteller*innenmüssen dem BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht einen Wechsel ihrer Wohnadresse sofort bekannt geben und sich verfügbar halten.
Was ist subsidiärer Schutz?
Kommen die Behörden im Rahmen eines Asylverfahrens zum Schluss, dass keine Gründe für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen (s. „Was sind Flüchtlinge?“), muss bei drohender Todesstrafe, Verletzung des Folterverbots bzw. des Verbotes unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung oder des Rechts auf Leben (nach Art 2 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]) oder einer ernsthaften Gefährdung von Leib und Leben in Konfliktsituationen (z.B. bei Bürgerkriegen) der Status subsidiärer Schutz gewährt werden, sofern die Bedrohung von einem Akteur (Staat oder bewaffnete Gruppe) ausgeht. Droht eine Verletzung der genannten Rechte nach der EMRK beispielsweise lediglich aufgrund der mangelnden medizinischen Versorgung in einem Land, weil eine Person etwa schwer krank ist, so ist der jeweiligen Person ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Grunden (Gründen des Art. 2 und 3 EMRK), nicht aber der Status subsidiären Schutzes und damit internationaler Schutz, zu gewähren. Wird der Status subsidiären Schutzes zuerkannt, ist ebenfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen, der zunächst ein Jahr gültig ist, nach der ersten Verlängerung für drei Jahre und danach jeweils für fünf Jahre. Vor Ablauf dieser Zeit muss beim BFA jeweils die Verlängerung beantragt werden.
Was ist das Non-Refoulement-Prinzip?
Dieses völkerrechtliche Prinzip verbietet die Abschiebung von Personen in Staaten, in denen unmenschliche Behandlung oder Folter droht und die Zurückweisung von Flüchtlingen in Länder, in denen sie verfolgt werden.
Was ist „Bleiberecht“?
Unter „Bleiberecht“ werden meist Aufenthaltstitel verstanden, die wegen einer sonst drohenden Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben (Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention) erteilt werden. Konkret geht es um die sog. „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ nach dem Asylgesetz, die z.B. für schon länger in Österreich aufhältige, sehr gut integrierte Personen oder Personen mit Familie in Österreich erteilt werden können.
Dürfen Antragsteller*innen arbeiten?
Während des Asylverfahrens dürfen Antragsteller*innen nur sehr eingeschränkt arbeiten, während der ersten drei Monate nach der Antragstellung gar nicht. Sie bräuchten für unselbstständige Tätigkeiten eine Beschäftigungsbewilligung vom Arbeitsmarktservice (AMS), die nur erteilt wird, wenn für die angestrebte Stelle keine andere Person, die freien Arbeitsmarktzugang in Österreich hat, zur Verfügung steht. Zusätzlich muss dem/der Antragsteller*in ein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet zukommen und das Verfahren darf nicht beschleunigt geführt werden (s. „Was ist ein beschleunigtes Verfahren?“). In der Praxis werden für Asylantragsteller*innen sehr selten Beschäftigungsbewilligungen erteilt.
Selbstständige Tätigkeiten sind auch erst nach drei Monaten möglich, sofern dem/der Antragsteller*in ein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet zukommt und das Verfahren nicht beschleunigt geführt wird (s. „Was ist ein beschleunigtes Verfahren?“).
Davon abgesehen sind gemeinnützige Tätigkeiten, d.h. Hilfstätigkeiten gegen einen geringen Geldbetrag für Einrichtungen des Bundes, Landes oder einer Gemeinde möglich oder Hilfsarbeiten, die im Zusammenhang mit der Unterbringung stehen (sog. Remunerationstätigkeit).
Dürfen Antragsteller*innen ihre Familie nachholen?
Grundsätzlich ist eine Familienzusammenführung nach dem Asylgesetz nicht mehr möglich. Diese ist nun nur nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, und zwar erst nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (sofort) oder subsidiärem Schutz (erst nach zwei Jahren nach der Zuerkennung) möglich. Es wird jährlich eine Quote veröffentlicht, wie viele Personen über die Familienzusammenführung einreisen können. Dabei können im Wesentlichen nur minderjährige Kinder, deren Eltern sowie Ehegatten und Ehegattinnen unter bestimmten weiteren Bedingungen nachgeholt werden. Man muss eine geeignete Unterkunft, ein Einkommen sowie eine Krankenversicherung nachweisen können.
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen habe, müssen diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sofern sie innerhalb von drei Monaten (ab der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen. Auch unbegleitete Minderjährige müssen diese Voraussetzungen nicht erfüllen, wenn sie ihre Familienmitglieder nachholen wollen. Minderjährige können ihre Eltern und ihre minderjährigen Geschwister nach Österreich holen.
Während eines laufenden Asylverfahrens und wenn bestimmte Familienmitglieder in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten (sowie in Norwegen, Island und der Schweiz) Asylanträge gestellt haben, besteht theoretisch die Möglichkeit, dass die Asylverfahren der Familienmitglieder gemäß der AMMVO („Was ist die AMMVO?“) im selben Staat zusammengeführt werden.
Was sind sichere Drittstaaten?
Grundsätzlich gibt es drei Formen von sicheren Drittstaaten (ein Drittstaat ist jedes Land, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist): den ersten Asylstaat, den sicheren Drittstaat und den sicheren Herkunftsstaat.
Der erste Asylstaat unterscheidet sich vom sicheren Drittstaat dadurch, dass die betroffene Person vor ihrer Einreise in die Union dort wirksamen Schutz „genossen hat“ und „weiterhin in Anspruch nehmen kann“. Das heißt, dass der Person in diesem Land bereits die Flüchtlingseigenschaft oder der Subsidiäre Schutz erteilt wurde und sie daher dorthin zurückkehren kann. Für die Annahme eines sicheren Drittstaats ist kein vorheriger Aufenthalt in diesem Staat und kein schon gewährter Schutz notwendig, sondern muss dort lediglich ein wirksamer Schutz möglich sein.
Unter wirksamen Schutz versteht man, dass Antragsteller*innen in einem anderen Staat als Österreich (außer den EU-Mitgliedstaaten plus Norwegen, Island und die Schweiz; für diese gilt die AMMVO), Schutz vor Verfolgung finden können; d.h. in diesem Staat sind sie nicht von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen bedroht und steht ihnen ein Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft offen bzw. wurde ein solches Verfahren bereits abgeschlossen. In diesem Fall kann Österreich den Asylantrag, ohne diesen inhaltlich zu prüfen, als unzulässig ablehnen und die betreffende Person in diesen Drittstaat zurückschicken. Ob ein Staat ein sicherer Drittstaat ist, ist im Einzelfall in Bezug auf den/die individuelle Antragsteller*in zu prüfen oder mittels Listen von der Europäischen Union oder von Österreich festzulegen.
Die Europäische Union oder Österreich können gesetzlich eine Reihe an Ländern (darunter auch alle EU-Mitgliedstaaten) als „sichere Herkunftsstaaten” einstufen. In Österreich kann diese Liste per Verordnung erweitert werden. Ist ein/e Anstragsteller*in Staatsangehörige/r einer dieser Staaten, kann das BFA den Antrag, nach Prüfung der Gründe in einem beschleunigten Verfahren (s. „Was ist ein beschleunigtes Verfahren?“), als unbegründet ablehnen. Auf Unionseben werden derzeit sieben Staaten (Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Kosovo, Marokko und Tunesien) sowie alle EU-Beitrittskanditen (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Moldawien, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei und die Ukraine) als sichere Herkunftsstaaten eingestuft.
Was sind unbegleitete Minderjährige bzw. UMF?
Als unbegleitete Minderjährige werden Kinder - also nach der UN-Kinderrechtskonvention alle unter 18-Jährigen - bezeichnet, die ohne Eltern oder andere Angehörige nach Österreich flüchten und einen Antrag auf internationalen Schutz stellen.
Unbegleitete Minderjährige werden nach ihrer Ankunft in Österreich bzw. ab dem Zeitpunkt der Antragstellung im Inland vom örtlichen Kinder- und Jugendhilfeträger betreut und dieser übernimmt auch die Obsorge. Das heißt die Kinder- und Jugendhilfe ist sofort und „automatisch“ für die gesetzliche Vertretung, die Pflege und Erziehung und die Vermögensverwaltung der unbegleiteten Kinder verantwortlich. Wechselt das Kind in ein anderes Bundesland, geht die Obsorge auf den dort zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger über. Die Obsorge umfasst auch eine Vertretung im Asylverfahren.
Für den Beginn des Asylverfahrens, also für das Screening und die Registrierung, sind die Kinderschutzbeauftragten der BBU verpflichtet, unbegleitete minderjährige Kinder – ausnahmsweise – zu begleiten und zu unterstützen, wenn die Kinder- und Jugendhilfe nicht vor Ort sein kann. Nach Abschluss des Screenings wird entschieden, welchem Verfahren eine Person zugewiesen wird (Grenzverfahren, beschleunigtes Verfahren oder reguläres Asylverfahren). Bei unbegleiteten Kindern umfasst diese Phase auch die Altersfeststellung. Bis zu deren Abschluss können die Kinder in der Bundesbetreuung untergebracht werden. Während dieser Zeit werden unbegleitete Kinder in ihrem Asylverfahren von Rechtsberater*innen der BBU vertreten. Anschließend werden sie in die Landesgrundversorgung überstellt.
Aufgrund ihres erhöhten Schutzbedarfes werden unbegleitete Minderjährige vonseiten des Bundes grundsätzlich in speziellen Unterkünften (Sonderbetreuungsstellen) untergebracht, wobei auf eine bestmögliche Betreuung unter Berücksichtigung des Kindeswohls (erhöhter Betreuungsschlüssel, Tagesstrukturierung) besonders Rücksicht genommen werden muss.
Müssen Menschen, die aus der Ukraine fliehen, einen Asylantrag stellen?
Die allermeisten Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen, stellen in Österreich keinen Asylantrag. Sie können einen Aufenthaltstitel als Vertriebene – die so genannte „Blaue Karte“ – erhalten, der aktuell bis März 2028 gültig ist. Mit diesem Aufenthaltstitel können sie in Österreich arbeiten und Leistungen aus der Grundversorgung erhalten, wenn sie nicht arbeiten können.
Neueinreisende erhalten seit August 2026 das Aufenthaltsrecht für Vertriebene nur mehr dann, wenn sie ihre militärischen Pflichten nach ukrainischem Recht erfüllt haben oder davon befreit sind. Entsprechende Nachweise sind bei Bedarf vorzulegen. Grundlage der Änderung ist ein Beschluss auf EU-Ebene.
Weiterführende Informationen und Quellen
UNHCR-Informationsmaterial zu Flucht, Asyl und mehr
UNHCR: Informationen und Unterstützung für unbegleitete Kinder im Asylverfahren in Österreich
UNHCR-Daten und Berichte: Statistiken und Informationen zur globalen Flüchtlingssituation
BMI Aktuelle Asylzahlen und Jahresberichte
Eurostat: Veröffentlichungen zu Migration und Asyl in der EU