Ich möchte Wohnraum zur Verfügung stellen

Die Arbeit der Caritas am Zosin-Grenzübergang. © Caritas Polen

Häufig gestellte Fragen

Hotline für Angehörige und Helfende

Ukraine Info Hotline

Erstinformationen zu fremdenrechtlichen Fragen sowie Infos zu Zeit-, Geld-, Sachspenden und Wohnraumvermittlung: 05/17 76 380
 

E-Mail: ukraine-info(at)caritas-wien.at 

 

Montag bis Freitag von 9 bis 13 Uhr

Information zu Miet-, Leih- und Prekariatsverträgen

Dieses Infosheet dient als reine Information über die Möglichkeiten, die die österreichische Rechtsordnung grundsätzlich bietet.

Es gibt zum jetzigen Zeitpunkt keine Empfehlung einen dieser Verträge abzuschließen, da nach wie vor unklar ist, wie die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Zurverfügungstellung von privatem Wohnraum an Vertriebene aus der Ukraine aussehen. Die Caritas ist bestrebt, die hier angebotenen Informationen nach bestem Wissen vollständig und richtig darzustellen und aktuell zu halten. Dennoch kann keinerlei Haftung für Schäden übernommen werden, die sich aus der Nutzung der angebotenen Informationen ergeben können – auch wenn diese auf die Nutzung von allenfalls unvollständigen bzw. fehlerhaften Informationen zurückzuführen sind. Auch können die angebotenen Informationen keinesfalls eine Rechtsberatung für den individuellen Bedarf ersetzen.

Information zur Vorbeugung von Menschenhandel bei der Vermittlung von privaten Wohnräumen

Sollten Sie einen Verdacht auf Menschenhandel haben, ist eine anerkannte Opferschutzeinrichtung bzw. die Polizei zu verständigen (siehe Kontaktinformationen im pdf unten). Diese können Kontakt mit der mutmaßlich betroffenen Person aufnehmen und bei Bedarf Schutz anbieten.

Hören Sie auf Ihr Bauchgefühl – im Zweifelsfall eine Opferschutzeinrichtung bzw. die Polizei kontaktieren!

Ich habe Wohnraum, den ich zur Verfügung stellen möchte.

Wo kann ich mich melden?

Wenn Sie über eine leerstehende Immobilie bzw. Räumlichkeiten verfügen und diese kurzfristig für aus der Ukraine geflüchtete Personen zur Verfügung stellen möchten, dann melden Sie sich bitte bei der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) unter  oder über das Onlineformular https://www.bbu.gv.at/nachbarschaftsquartier.

Für Wien: Wenn Sie im Stadtgebiet Wien über eine leerstehende Immobilie oder leere Wohnungen verfügen und diese für mindestens ein Jahr an für aus der Ukraine geflüchtete Personen zur Verfügung stellen möchten, dann melden Sie sich bitte bei teamdora(a)caritas-wien.at. Schicken Sie uns ein E-mail mit der Wohnadresse, Wohnungsgröße, Miete und Betriebskosten, ggf. Art der Heizung und Ihrer Telefonnummer, unter der wir Sie erreichen können. 

Für Niederösterreich: Wenn Sie ganze Wohnungen oder Häuser zur Verfügung stellen können, wenden sich bitte an asylgrundversorgung(a)caritas-stpoelten.at
Mehr Infos unter FAQs für private Unterkunftgeber in Niederösterreich

Für Salzburg: Wenn Sie Fragen zur Erstankunft bzw. zur Aufnahme in die Grundversorgung von Vertriebenen aus der Ukraine haben, dann wenden Sie sich bitte an hilfe.ukraine(a)caritas-salzburg.at

Für Steiermark: Freie Quartiere können per E-Mail an das Land Steiermark gemeldet werden: grundversorgung(a)stmk.gv.at. Hier erhalten Sie nähere Auskünfte: Webseite Land Steiermark oder per Telefon: 0800 201010

Für Tirol: Menschen aus Tirol, die privaten Wohnraum zur Verfügung stellen wollen, wenden sich bitte an johannes.neuerer(a)caritas.tirol.

Für Vorarlberg: Wohnraum zur Verfügung stellen kann man in Vorarlberg telefonisch unter 05522 200 1221 oder per Mail an objektmanagement(a)caritas.at

Für Kärnten: Sie können in Kärnten Wohnraum zur Verfügung stellen, dann wenden Sie sich bitte an integrationsplattform(a)caritas-kaernten.at oder 0463 555 60 25000. Die Beratungsstelle ist erreichbar von Montag – Freitag in der Zeit von 8 – 15 Uhr.“ Details auch unter Caritas Integrationsplattform

Für Burgenland: Nähere Infos hier: https://www.burgenland.at/politik/burgenland-hilft/ 

Regionale Hilfsangebote, Aktionen und Initiativen in der Nähe finden Sie hier: Kontakte & Infos zur Ukraine-Hilfe in den Bundesländern

Wie komme ich mit Geflüchteten in Verbindung, die eine Wohnung oder ein Zimmer brauchen?

Die Verteilung von geflüchteten Personen geschieht über die unterschiedlichen Bundesländer. Es gibt organisierte Quartiere wie jene der Caritas und Privatquartiere. Privatquartiere haben vielleicht schon geflüchtete Menschen untergebracht, weil es einen persönlichen Kontakt gegeben hat oder weil dieser Kontakt direkt hergestellt wurde. 

Wenn Sie den Wohnraum bei den oben genannten Stellen eingemeldet haben, beginnt die Verarbeitung: das heißt, dass Ihre Wohnung, Ihr Haus oder Zimmer nun auf Größe und Mindest-Standards geprüft und mit einer passenden Person oder Familie zusammengeführt wird. Sie bekommen dann eine E-Mail oder einen Anruf mit Angaben zu den Personen und nächsten Schritten.

Ich habe meinen Wohnraum bereits eingemeldet, habe aber noch keine geflüchteten Personen zugewiesen bekommen.

Haben Sie Ihren Wohnraum eingemeldet, aber derzeit noch keine geflüchteten Personen vermittelt bekommen, ersuchen wir Sie noch um etwas Geduld. Denn zuerst werden die Personen registriert, erhalten einen Gesundheitscheck und werden dann weitervermittelt. 

Welche Anmeldungen sind für Geflüchtete in Privatquartieren notwendig?

Vorübergehend Aufenthaltsberechtigte als Vertriebene in Österreich erhalten den Aufenthaltstitel „Ausweis für Vertriebene“. Dieser kann als Identitätsnachweis verwendet werden und ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt notwendig. Zuständig für die Ausstellung der Aufenthaltskarte ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Für die Ausstellung des Ausweises für Vertriebene ist eine Registrierung notwendig. Details zu den notwendigen Schritten zur Antragstellung entnehmen Sie bitte der Website der BBU: https://www.bbu.gv.at/ukraine 

Anmeldung des Wohnsitzes

Eine Wohnsitzmeldung ist bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeindeamt / Magistrat) vorzunehmen, wenn Personen länger als drei Tage in Österreich eine Unterkunft nehmen.

Bei privater Unterbringung hat die Wohnsitzmeldung innerhalb von drei Tagen nach Bezug der Unterkunft bei der Meldebehörde zu erfolgen. Dazu ist eine Bestätigung vom Unterkunftsgeber (Vermieter / Eigentümer) vorzulegen. Die Hauptwohnsitzmeldung ist eine Voraussetzung für die Gewährung der Grundversorgung.

Anmeldung in der Grundversorgung

Für die Aufnahme von hilfsbedürftigen ukrainischen Kriegsflüchtlingen in die Grundversorgung ist bei individueller Unterbringung ein Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) des Wohnsitzes oder bei den zuständigen Stellen der Bundesländer zu stellen. Genauere Infos finden Sie unter https://www.bbu.gv.at/ukraine-info-faq-deutsch

Eine Einbringung ist in folgender Form möglich:

  • persönlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft / Magistrat) oder
  • persönlich bei der Gemeinde oder
  • schriftlich per Post bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft / Magistrat) oder
  • per E-Mail an die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft / Magistrat) 

Voraussetzung:

  • Nachweis bzw. Glaubhaftmachung der ukrainischen Nationalität (z.B. Ausweisdokument) und
  • Hauptwohnsitzmeldung im Verwaltungsbereich der leistungsgewährenden Bezirksverwaltungsbehörde und
  • Inländische Bankverbindung: Eröffnung eines inländischen Bankkontos oder Angabe einer Bankverbindung einer Vertrauensperson (Hinweis: Bei Angabe eines fremden Kontos ist die gesonderte Zustimmung des Antragstellers (Geflüchteten) zur Auszahlung auf dieses Konto notwendig (z.B. durch Vermerk am Erhebungsblatt))
  • Gegebenenfalls ein Mietvertrag/Prekariumsvertrag (Mietzuschuss kann nur bei einem Mietverhältnis gewährt werden).

Ein Asylantrag muss nicht vorliegen.

Welche finanzielle Unterstützung erhalten Geflüchtete, die in privaten Quartieren im Rahmen der Grundversorgung untergebracht sind?

Die Kostensätze orientieren sich an jenen der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG. Die Krankenversorgung ist in diesem Fall ebenso sichergestellt, da die grundversorgten Personen auch krankenversichert sind.

  • Verpflegungsgeld (monatlich): € 260,- für Erwachsene / € 145,- für Minderjährige
  • Schulbedarf für Schulkinder: € 200,- pro Kind und Jahr
  • Bekleidungshilfe: € 150,- pro Person und Jahr

Wichtig für die Überlassung von Wohnraum:

  • Zwischen dem Vermieter und der geflüchteten Person/Familie wird ein Mietvertrag (mit Miete) oder ein Prekariatsvertrag (kostenlose Überlassung) abgeschlossen. 
  • Wird ein Mietvertrag abgeschlossen, so erhält der/die Geflüchtete im Rahmen der Grundversorgung folgende Unterstützungszahlungen:

Mietzuschuss (monatlich) bis zur Höhe der tatsächlichen Mietkosten:

  • max. € 330,- für Familien (ab zwei Personen)
  • max. € 165,- für Einzelpersonen

Was muss ich tun, wenn ich die Vereinbarung wieder auflösen möchte?

Für die Menschen, die in Ihrem Wohnraum leben, ist es sehr wichtig, dass sie möglichst früh bekannt geben, wenn Sie die Vereinbarung auflösen möchten, sodass eine neue Bleibe gesucht werden kann. Darüber hinaus gilt das im individuellen Vertrag Vereinbarte bzw. die entsprechende gesetzliche Bestimmung.

Dürfen Geflüchtete aus der Ukraine in Österreich arbeiten?

Ja, Vertriebene haben einen freien Arbeitszugang in Österreich. 

Welchen Anspruch auf Krankenversorgung haben geflüchtete Menschen?

Mehr Infos dazu gibt es hier: Info ÖGK - Krankenversicherung für Ukraine-Vertriebene (pdf)