Ich möchte Wohnraum zur Verfügung stellen

Häufig gestellte Fragen

Hotline für Angehörige und Helfende

Ukraine Info Hotline

Erstinformationen zu fremdenrechtlichen Fragen sowie Infos zu Zeit-, Geld-, Sachspenden und Wohnraumvermittlung: 05/17 76 380
 

E-Mail: ukraine-info@caritas-wien.at 

 

Montag bis Freitag von 9 bis 16 Uhr, Sprachen: Deutsch und Englisch

Information zu Miet-, Leih- und Prekariatsverträgen

Dieses Infosheet dient als reine Information über die Möglichkeiten, die die österreichische Rechtsordnung grundsätzlich bietet.

Es gibt zum jetzigen Zeitpunkt keine Empfehlung einen dieser Verträge abzuschließen, da nach wie vor unklar ist, wie die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Zurverfügungstellung von privatem Wohnraum an Vertriebene aus der Ukraine aussehen. Die Caritas ist bestrebt, die hier angebotenen Informationen nach bestem Wissen vollständig und richtig darzustellen und aktuell zu halten. Dennoch kann keinerlei Haftung für Schäden übernommen werden, die sich aus der Nutzung der angebotenen Informationen ergeben können – auch wenn diese auf die Nutzung von allenfalls unvollständigen bzw. fehlerhaften Informationen zurückzuführen sind. Auch können die angebotenen Informationen keinesfalls eine Rechtsberatung für den individuellen Bedarf ersetzen.

Information zur Vorbeugung von Menschenhandel bei der Vermittlung von privaten Wohnräumen

Sollten Sie einen Verdacht auf Menschenhandel haben, ist eine anerkannte Opferschutzeinrichtung bzw. die Polizei zu verständigen (siehe Kontaktinformationen im pdf unten). Diese können Kontakt mit der mutmaßlich betroffenen Person aufnehmen und bei Bedarf Schutz anbieten.

Hören Sie auf Ihr Bauchgefühl – im Zweifelsfall eine Opferschutzeinrichtung bzw. die Polizei kontaktieren!

Ich habe Wohnraum, den ich zur Verfügung stellen möchte.

Wo kann ich mich melden?

Wenn Sie über eine leerstehende Immobilie bzw. Räumlichkeiten verfügen und diese kurzfristig für aus der Ukraine geflüchtete Personen zur Verfügung stellen möchten, dann melden Sie sich bitte bei der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) unter nachbarschaftsquartier@bbu.gv.at oder über das Onlineformular https://www.bbu.gv.at/nachbarschaftsquartier.

Weitere Informationen zum Thema Nachbarschaftsquartiere der BBU finden Sie hier. 

Für Wien: Wenn Sie im Stadtgebiet Wien über eine leerstehende Immobilie, leere Wohnungen bzw. freie Zimmer verfügen und diese kurzfristig und für mindestens 6 Monate für aus der Ukraine geflüchtete Personen zur Verfügung stellen möchten, dann melden Sie sich bitte bei immo-wohnungen@caritas-wien.at. Schreiben Sie uns, wie viele Personen unterkommen könnten und hinterlassen Sie uns eine Telefonnummer, unter der wir Sie erreichen können. Sind Sie ein gewerblicher Vermieter sollte die Wohnung bezugsfertig, Gas und Strom sollten angemeldet sein.

Für Niederösterreich: Das Land NÖ hat eine eigene Hotline für Quartierangebote eingerichtet: 02742 / 9005 13005. Falls Sie ganze Wohnungen oder Häuser der Caritas zur Unterbringung von Geflüchteten zur Verfügung stellen wollen, melden Sie sich bitte unter: ukrainehilfe@caritas-stpoelten.at
FAQs für private Unterkunftgeber in Niederösterreich

Für Oberösterreich: Private Quartiere können unter der Telefonnummer 0732/7720 16 200 bzw. unter der E-Mailadresse nachbarschaftshilfe@ooe.gv.at gemeldet werden. Das Land Oberösterreich steht mit allen Hilfsorganisationen in Kontakt und koordiniert die weitere Vorgehensweise der Vermittlung von in OÖ ankommenden Flüchtlingen.

Für Salzburg: Wenn Sie oder Ihre Organisation passende Unterkünfte bereitstellen können, füllen Sie bitte folgendes Formular aus: Formular Wohnraum für Geflüchtete
Bei Fragen rund um die Bereitstellung von Unterkünften können Sie sich auch an
hilfe.ukraine@caritas-salzburg.at oder 05/1760-7777 (Mo-Fr, 8 bis 13:00 Uhr) wenden.

Für Steiermark: Freie Quartiere können per E-Mail an das Land Steiermark gemeldet werden: grundversorgung@stmk.gv.at. Hier erhalten Sie nähere Auskünfte: Webseite Land Steiermark oder per Telefon: 0800 201010

Für Tirol: Menschen aus Tirol, die privaten Wohnraum zur Verfügung stellen wollen, wenden sich bitte an johannes.neuerer@caritas.tirol.

Für Vorarlberg: Wenn Sie in Vorarlberg Wohnraum zur Verfügung stellen möchten, wenden Sie sich bitte an fluechtlingshilfe@caritas.at oder an 05522/200-5500.

Für Kärnten: Sie wollen in Kärnten Wohnraum zur Verfügung stellen, wenden Sie sich bitte an ukrainehilfe@caritas-kaernten.at oder an 0463/51 00  50. Die Infostelle ist von Montag bis Donnerstag 8 - 11 Uhr und 13 - 16 Uhr sowie Freitag 8 - 11 Uhr erreichbar.

Für Burgenland: Nähere Infos hier: Wohnraumspende Burgenland
Bei Fragen können Sie sich an die Info Hotline der Caritas Burgenland 02682 736 003 33 oder per Mail an hilfe.ukraine@caritas-burgenland.at wenden.

Regionale Hilfsangebote, Aktionen und Initiativen in der Nähe finden Sie hier: Kontakte & Infos zur Ukraine-Hilfe in den Bundesländern

Wie komme ich mit Geflüchteten in Verbindung, die eine Wohnung oder ein Zimmer brauchen?

Die Verteilung von geflüchteten Personen geschieht über die unterschiedlichen Bundesländer. Es gibt sogenannte Ankunftsquartiere (etwa in Wiener Neustadt oder Wien), organisierte Quartiere wie jene der Caritas und Privatquartiere. Privatquartiere haben vielleicht schon geflüchtete Menschen untergebracht, weil es einen persönlichen Kontakt gegeben hat oder weil dieser Kontakt direkt hergestellt wurde. 

Wenn Sie den Wohnraum bei den oben genannten Stellen eingemeldet haben, beginnt die Verarbeitung: das heißt, dass Ihre Wohnung, Ihr Haus oder Zimmer nun auf Größe und Mindest-Standards geprüft und mit einer passenden Person oder Familie zusammengeführt wird. Sie bekommen dann eine E-Mail oder einen Anruf mit Angaben zu den Personen und nächsten Schritten.

Ich habe meinen Wohnraum bereits eingemeldet, habe aber noch keine geflüchteten Personen zugewiesen bekommen.

Haben Sie Ihren Wohnraum eingemeldet, aber derzeit noch keine geflüchteten Personen vermittelt bekommen, ersuchen wir Sie noch um etwas Geduld. Denn zuerst werden die Personen registriert, erhalten einen Gesundheitscheck und werden dann weitervermittelt. Derzeit bauen die Bundesländer entsprechende Kapazitäten auf, um diese Vermittlung zu organisieren.

Welche Anmeldungen sind für Geflüchtete in Privatquartieren notwendig?

Vorübergehend Aufenthaltsberechtigte als Vertriebene in Österreich erhalten den Aufenthaltstitel „Ausweis für Vertriebene“. Dieser kann als Identitätsnachweis verwendet werden und ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt notwendig. Zuständig für die Ausstellung der Aufenthaltskarte ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Für die Ausstellung des Ausweises für Vertriebene ist eine Registrierung notwendig. Details zu den notwendigen Schritten zur Antragstellung entnehmen Sie bitte der Website der BBU: https://www.bbu.gv.at/erfassungsstellen.

Anmeldung des Wohnsitzes

Eine Wohnsitzmeldung ist bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeindeamt / Magistrat) vorzunehmen, wenn Personen länger als drei Tage in Österreich eine Unterkunft nehmen.

Bei privater Unterbringung hat die Wohnsitzmeldung innerhalb von drei Tagen nach Bezug der Unterkunft bei der Meldebehörde zu erfolgen. Dazu ist eine Bestätigung vom Unterkunftsgeber (Vermieter / Eigentümer) vorzulegen. Die Hauptwohnsitzmeldung ist eine Voraussetzung für die Gewährung der Grundversorgung.

Anmeldung in der Grundversorgung

Für die Aufnahme von hilfsbedürftigen ukrainischen Kriegsflüchtlingen in die Grundversorgung ist bei individueller Unterbringung ein Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft / Magistrat) des Wohnsitzes zu stellen. Der Antrag kann auch über die Gemeinden eingebracht werden.

Eine Einbringung ist in folgender Form möglich:

  • persönlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft / Magistrat) oder
  • persönlich bei der Gemeinde oder
  • schriftlich per Post bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft / Magistrat) oder
  • per E-Mail an die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft / Magistrat) 

Voraussetzung:

  • Nachweis bzw. Glaubhaftmachung der ukrainischen Nationalität (z.B. Ausweisdokument) und
  • Hauptwohnsitzmeldung im Verwaltungsbereich der leistungsgewährenden Bezirksverwaltungsbehörde und
  • Inländische Bankverbindung: Eröffnung eines inländischen Bankkontos oder Angabe einer Bankverbindung einer Vertrauensperson (Hinweis: Bei Angabe eines fremden Kontos ist die gesonderte Zustimmung des Antragstellers (Geflüchteten) zur Auszahlung auf dieses Konto notwendig (z.B. durch Vermerk am Erhebungsblatt))
  • Gegebenenfalls ein Mietvertrag/Prekariumsvertrag (Mietzuschuss kann nur bei einem Mietverhältnis gewährt werden).

Ein Asylantrag muss nicht vorliegen.

Welche finanzielle Unterstützung erhalten Geflüchtete, die in privaten Quartieren im Rahmen der Grundversorgung untergebracht sind?

Die Kostensätze orientieren sich an jenen der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG. Die Krankenversorgung ist in diesem Fall ebenso sichergestellt, da die grundversorgten Personen auch krankenversichert sind.

  • Verpflegungsgeld (monatlich): € 215,- für Erwachsene / € 100,- für Minderjährige
  • Schulbedarf für Schulkinder: € 200,- pro Kind und Jahr
  • Bekleidungshilfe: € 150,- pro Person und Jahr

Wichtig für die Überlassung von Wohnraum:

  • Zwischen dem Vermieter und der geflüchteten Person/Familie wird ein Mietvertrag (mit Miete) oder ein Prekariatsvertrag (kostenlose Überlassung) abgeschlossen. 
  • Wird ein Mietvertrag abgeschlossen, so erhält der/die Geflüchtete im Rahmen der Grundversorgung folgende Unterstützungszahlungen:

Mietzuschuss (monatlich) bis zur Höhe der tatsächlichen Mietkosten:

  • max. € 300,- für Familien (ab zwei Personen)
  • max. € 150,- für Einzelpersonen

Was muss ich tun, wenn ich die Vereinbarung wieder auflösen möchte?

Für die Menschen, die in Ihrem Wohnraum leben, ist es sehr wichtig, dass sie möglichst früh bekannt geben, wenn Sie die Vereinbarung auflösen möchten, sodass eine neue Bleibe gesucht werden kann. Darüber hinaus gilt das im individuellen Vertrag Vereinbarte bzw. die entsprechende gesetzliche Bestimmung.

Dürfen Geflüchtete aus der Ukraine in Österreich arbeiten?

Eine Registrierung beim AMS ist ohne die genannte Aufenthaltskarte nicht möglich. Auch die rechtlichen Voraussetzungen für die vereinfachte Aufnahme einer Beschäftigung liegen noch nicht vor. Bitte haben Sie noch etwas Geduld, die Bundesregierung arbeitet intensiv an den notwendigen rechtlichen Regelungen.

https://www.ams.at/arbeitsuchende/arbeiten-in-oesterreich-und-der-eu/ukraine#informationen-in-deutsch

Welchen Anspruch auf Krankenversorgung haben geflüchtete Menschen?

Nähere Informationen zur Gesundheitsversorgung von Geflüchteten aus der Ukraine finden Sie hier: https://www.noe.gv.at/noe/SozialeDienste-Beratung/OeGK_FAQ_Ukrainische_Fluechtlinge_Krankenversicherung.pdf

Die ÖGK beantwortet in einem FAQ Dokument ebenfalls alle Fragen zum Thema.

Ich habe eine geflüchtete Familie mit Kindern aus der Ukraine aufgenommen. An wen kann ich mich bei Fragen und möglichen Schwierigkeiten wenden?

Die Expert*innen der Rat auf Draht Elternseite unterstützen Unterkunftgeber*innen, die geflüchtete Familien mit Kindern von 0-24 Jahren aus der Ukraine aufnehmen, bei aufkommenden Fragen und möglichen Schwierigkeiten. Mögliche Themen:

  • Was kommt auf mich zu?
  • Wie kann ich mich vorbereiten?
  • Krieg & Flucht: (Wie) kann ich mit den Betroffenen darüber sprechen?
  • Meine Rolle als Bezugsperson
  • Überforderung vermeiden
  • Vermittlung an passende Stellen bei weiterführenden Fragen

Infos & Terminbuchungwww.elternseite.at/ukraine 
Kurzinfo "Rat auf Draht - Elternseite Ukraine" (pdf)